1. Geltungsbereich

1a. Die kav36 GmbH – im Folgenden als Agentur oder kav36 bezeichnet – erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

 

1b. Die von kav36 angebotenen Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer und nicht an Verbraucher. Für Zwecke dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, (i) ist ein „Verbraucher“ jede natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB) und (ii) ist ein „Unternehmer“ eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB).

 

1c. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderung oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schrifterfordernis.

 

1d. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

 

1e. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegungen geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

 

2. Vertragsabschluss

2a. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Agentur bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang, Leistungsdatum und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.

 

2b. Der Vertragsabschluss erfolgt grundsätzlich durch die schriftliche Genehmigung des Kostenangebots durch den Kunden, es sei denn, dass die Agentur zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätig werden aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt. Im Fall der Beauftragung ohne eine schriftliche Vereinbarung verpflichtet sich der Kunde, die geleistete Arbeit bis zur ersten Stufe (z.B. Text-/Layout-Vorschläge) zu bezahlen.

 

3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

3a. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhalts bedürfen der Schriftform.

 

3b. Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Texte, Zahlenwerk, Diagramme, Reinzeichnungen, Blaupausen und Farbandrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Werktagen schriftlich per Formular oder per E-Mail freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt. Für sämtliche Schäden, die durch die nicht rechtzeitig erklärte Freigabe entstehen, haftet der Kunde im vollen Umfang.

 

3c. Der Kunde wird die Agentur unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

 

3d. Der Kunde ist des Weiteren verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf eventuell bestehende Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos. Er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

 

 

4. Fremdleistungen

4a. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“).

 

4b. Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, bei entsprechend fehlender ausdrücklicher Vereinbarung in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden.

 

4c. Die Agentur wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

 

4d. Bei Beauftragung durch die Agentur (kav36 GmbH als Auftraggeber), darf seitens des Auftragnehmers keine Projektumsetzung, Produktion oder sonstige Auftragserfüllung erfolgen, bis die Agentur schriftlich die Freigabe erklärt hat. Für die Produktion, die ohne die schriftliche Genehmigung erfolgt ist, übernimmt die Agentur keine Haftung. Der Auftragnehmer trägt hierfür das volle Risiko. Hieraus entstehende Schadensersatzforderungen von kav36 bleiben unberührt.

 

4e. Für den Fall, dass der Kunde einen Drucker, Grafiker, Texter und freiberufliche oder gewerbliche Dritte beauftragt, kann die Agentur für Schäden haftbar gemacht werden, wenn der Agentur Muster und Plots u. ä. rechtzeitig vor der Beauftragung des Dritten (Drucker etc.) zur Prüfung und Freigabe vorgelegt werden. Ansonsten sind Ansprüche des Kunden an den von ihr beauftragten Drucker etc. zu stellen.

 

 

5. Termine

5a. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Bei Nichteinhaltung der Termine ist der Kunde allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte befugt, wenn er der Agentur eine angemessene, mindestens 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines entsprechenden Mahnschreibens an die Agentur.

 

5b. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur.

 

5c. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren entbinden die Agentur von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihr eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrages notwendigen Verpflichtungen (wie z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen) im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.

 

6. Rücktritt vom Vertrag

Die Agentur ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn:

 

6a. die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist, unmöglich wird oder nach Setzung einer Nachfrist verzögert wird;

 

6b. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet.

 

6c. Stornierungen durch den Kunden sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentur möglich. Im Fall des Stornos hat die Agentur das Recht, die erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten zu verrechnen.

 

 

7. Verschwiegenheitspflicht

7a. Die Agentur behandelt alle internen Vorgänge und erhaltenen Informationen, die ihr durch die Arbeit und mit dem Kunden bekannt geworden sind, streng vertraulich.

 

8. Honorar

8a. Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

 

8b. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt.

 

8c. Gesetzlich vorgeschriebene Abgaben an die Künstlersozialversicherung für künstlerische Fremdleistung, GEMA- und sonstige unumgängliche Gebühren wie Zollkosten werden der Agentur vom Kunden ersetzt, auch dann, wenn diese erst nachträglich erhoben werden.

 

 

9. Zahlung

9a. Die Rechnung der Agentur wird ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, binnen vierzehn Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.

 

9b. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und des Aufwandes, wie insbesondere Inkasso oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.

 

9c. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden geschlossen Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

 

9d. Sämtliche Leistungen der Werbeagentur verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

 

 

10. Präsentationen

10a. Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.

 

10b. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzugeben. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstigen Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.

 

10c. Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.

 

10d. Bei Zuwiderhandlung zu den vereinbarten Punkten 10a. bis 10c. verpflichtet sich der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 Euro pro Verstoß zu zahlen.

 

 

11. Eigentumsrecht und Urheberschutz

11a. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentation (z.B. Anregung, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch die Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistung der Agentur nur selbst, ausschließlich im Vertragsgebiet, sofern nicht erkennbar ausschließlich für Deutschland, und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.

 

11b. Die dem Kunden eingeräumten Werknutzungsrechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur als Urheber an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden.

 

11c. Für Nutzungen von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgehen, ist die Zustimmung der Agentur als Urheber erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Die Vergütung bemisst sich nach dem Wert der Leistung entsprechend den allgemeinen Vergütungstarifen Design SDSt/AGD.

 

11d. Für Nutzungen von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages davon, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig und nach den allgemeinen Vergütungstarifen Design SDSt/AGD zu vergüten.

 

 

12. Kennzeichnung

12a. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch entsteht.

12b. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen und veröffentlichte Arbeiten auf der eigenen Webseite vorzustellen.

 

 

13. Beanstandungen

13a. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor -und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr stehen gebliebener Fehler geht mit der Druckreif – Erklärung auf den Auftraggeber über. Die Untersuchungspflicht des Auftraggebers erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Ungeachtet etwaiger Mängel ist die Ware anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Erfolgt der Transport der Ware durch die Bahn, Post, einen Spediteur oder Frachtführer, so darf der Auftraggeber eine offensichtlich auf dem Transport beschädigte Ware nur abnehmen, wenn der Transportunternehmer den Schaden anerkennt.

 

13b. Mängelrügen sind, sofern es sich um offensichtliche Mängel handelt, spätestens binnen 7 Tagen nach Erhalt der Lieferung bzw. nach Abnahme schriftlich geltend zu machen. Dies gilt besonders für Mengenabweichungen zwischen Lieferpapieren und tatsächlich gelieferter Menge. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, können nur innerhalb von 2 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, geltend gemacht werden.

 

13c. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Bei industriellen Druckprodukten kann selbst bei größtmöglicher Sorgfalt nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Exemplare einer Gesamtlieferung mängelbehaftet sein können, welche jedoch keinen Rückschluss auf die Gesamtlieferung als solche zulassen. Meldet der Auftraggeber danach Gewährleistungsansprüche für eine Gesamtlieferung/Gesamtauflage an, so hat er die Mängel mittels einer statistisch nachvollziehbaren Stichprobenkontrolle glaubhaft zu machen. Darüber hin aus ist der Auftraggeber verpflichtet, uns bei beanstandeten Mängeln eine der Liefermenge angemessene Anzahl an Reklamationsmustern zu Prüfzwecken zur Verfügung zu stellen.

 

13d. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck (siehe § 4 dieser Bedingungen).

 

13e. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall sind wir von der Haftung befreit, wenn wir die Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber. abtreten

 

13f. Geringfügige Abweichungen und Änderungen hinsichtlich Gestaltung, Größe, Farbe und Material bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Beanstandung.

 

13g. Für die Richtigkeit redaktioneller Daten in den gelieferten Waren übernehmen wir keine Haftung.

 

13h. Bei Aufträgen mit Druckleistungen bzw. werblicher Individualisierung können Mehr -oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

 

13i. Rücksendungen von gelieferten Waren dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung und gemäß unseren erteilten Weisungen erfolgen.

 

13j. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Kalenderjahres beginnend mit dem Tag der Ablieferung der Ware bzw. – im Falle der Versendung mit Übergabe der Ware an den Transport durchführenden Frachtführer (Spedition u.a.).

 

 

14. Haftung

14a. Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

 

14b. Für Schadensersatz haftet die Agentur nur bei einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und/oder Garantien sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden unbeschränkt sowie in den Fällen der Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Für die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten aufgrund leichter Fahrlässigkeit ist die daraus resultierende Schadensersatzhaftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen die Agentur bei Vertragsschluss aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. Vertragswesentliche Pflichten sind solche grundlegenden Pflichten, die maßgeblich für den Vertragsabschluss waren und auf deren Einhaltung vertraut werden durfte.

 

14c. Die Haftung von kav36 ist im Falle der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten auf den Auftragswert beschränkt. Im Übrigen ist jegliche Schadensersatzhaftung der Agentur, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für indirekte Schäden oder Schäden aus entgangenem Gewinn.

 

14d. Soweit nach diesen Bestimmungen unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung von Organen und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Agentur, insbesondere von Mitarbeiter

 

 

15. Erfüllungsort, Versendung

15a. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.

 

15b. Die Agentur versendet die Ware ab ihrem Sitz auf Gefahr des Kunden an den von ihm gewünschten Versendungsort. Gibt es einen solchen nicht, ist der Versendungsort die von dem Kunden angegebene Geschäftsadresse.

 

15c. Sofern die Agentur mit dem Kunden keine andere Art der Versendung ausdrücklich schriftlich vereinbart hat, erfolgt die Versendung der Ware mit einem Beförderungsmittel nach Wahl der Agentur.

 

15d. Sollte der Kunde ein besonderes Transportmittel bevorzugen, so wird dies auf Kosten des Kunden gewählt.

 

 

16. Datenschutz, Archivierung

16a. Sämtliche von Ihnen mitgeteilten personenbezogenen Daten werden wir ausschließlich gemäß den Bestimmungen des deutschen und europäischen Datenschutzrechts erheben, verarbeiten und speichern.

 

16b. Zur Abwicklung des mit Ihnen geschlossenen Vertrags ist eine Verwendung Ihrer persönlichen Daten erforderlich. Die Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) Datenschutzgrundverordnung. Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf ihrer ausdrücklichen Einwilligung. Die Einzelheiten über die erhobenen Daten und ihre jeweilige Verwendung entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung, welche Sie jederzeit unter www.kav36.de/datenschutz einsehen können.

 

16c. Soweit die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag und auf Weisung des Kunden verarbeitet, so werden die Parteien hierüber eine gesonderte Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung abschließen.

 

16d. Die Agentur archiviert digitale Daten, die zur Erstellung des beauftragten Werbemittels nötig sind, für einen Zeitraum von einem Jahr, beginnend mit der Beendigung der betreffenden Werbemaßnahme. Auf Verlangen werden diese Unterlagen an den Kunden gegen Entgelt zurückgegeben.

 

16e. Nicht mehr benötigte Unterlagen wie Manuskripte, Skizzen, Entwürfe nicht realisierter Werbemaßnahmen oder Ähnliches kann die Agentur sofort vernichten.

 

17. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

17a. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden.

 

17b. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige deutsche Gericht vereinbart